Allgemeine Geschäftsbedingungen der Malerei Buess AG
1. Vertragliche Grundlage
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB), welche dem Kunden mit der Offerte ausgehändigt werden, bilden zusammen mit den gesetzlichen Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (nachfolgend OR) die vertragliche Grundlage für die bestellten Malerarbeiten.
2. Malerarbeiten
Das Unternehmen gewährleistet die sorgfältige und fachgerechte Ausführung der Malerarbeiten nach dem aktuellen Stand der Technik in der Schweiz, welcher sich aus den relevanten technischen Normen und Empfehlungen sowie Merkblättern des SMGV ergibt.
3. Vergütung
Die Vergütung richtet sich nach der Vereinbarung gemäss Werkvertrag/ Offerte. Das Unternehmen ist berechtigt, Akontorechnungen zu stellen. Der Kunde bezahlt die mit Ablieferung der Malerarbeiten fällige Forderung innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung. Für Regiearbeiten gelten die vereinbarten Tarife gemäss Werkvertrag/ Offerte.
4. Prüfung der Malerarbeiten
Der Kunde prüft die Malerarbeiten umgehend nach deren Abschluss. Stellt er dabei Mängel fest, halten der Kunde und das Unternehmen (nachfolgend gemeinsam als "Parteien" bezeichnet) diese Mängel mit Vorteil schriftlich fest und vereinbaren gleichzeitig die Details über eine allfällige Nachbesserung (Umfang und Frist). Der Kunde kann weitere Forderungen (Wandelung, Minderung oder Schadenersatz) nur geltend machen, wenn das Unternehmen die Nachbesserung nicht ausführt oder das
Ergebnis trotz Nachbesserung nicht mangelfrei ist. Prüft der Kunde die Malerarbeiten nicht umgehend nach deren Abschluss oder innert einer mit dem
Unternehmen vereinbarten Frist, so gelten die Malerarbeiten als mangelfrei genehmigt.
5. Unterhalt von Beschichtungen
Es ist Aufgabe des Kunden, sich um den Unterhalt bzw. die Instandhaltung des erstellten Werkes zu kümmern. Alle Beschichtungen unterliegen natürlichen Alterungs-, Verschleiss- und Abbauprozessen. Daher kann das Unternehmen für Kreidungen, Farbtonveränderungen und Verschmutzungen insbesondere durch Algen oder Pilze keine Haftung übernehmen. Die erwähnten Prozesse sind je nach Standort und verwendeten Produkten unterschiedlich. Der Kunde muss diese mit regelmässigen Kontrollen selbst überwachen oder durch Fachpersonen überwachen lassen. Die mitgelieferte Instandhaltungsanleitung gibt darüber detailliert Auskunft.
6. Haftung
Die Parteien haften grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Obligationenrechts. Die Haftung wird soweit gesetzlich zulässig, betragsmässig auf den Wert der vereinbarten Vergütung für die jeweiligen Leistungen beschränkt. Zudem ist die Haftung des Unternehmens für Mangelfolgeschäden und für entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
7. Verjährung
Die Verjährungsfristen für Forderungen des Kunden aus Sachgewährleistungen (also für Forderungen aufgrund von mangelhaften Malerarbeiten) werden einheitlich auf zwei Jahre festgelegt.
Ausgabe Januar 2022, Mirco Gutzwiller, Malerei Buess AG Gelterkinden